Änderung § 6 GÜG vom 02.04.2021

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§ 6 GÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2021 geltenden Fassung
§ 6 GÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle des Zollkriminalamtes und des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt


(1) Die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle des Zollkriminalamtes und des Bundeskriminalamtes ist beim Bundeskriminalamt eingerichtet. Sie nimmt Aufgaben des Zollkriminalamtes und des Bundeskriminalamtes im Bereich der Grundstoffüberwachung wahr. Die Aufgaben der Gemeinsamen Grundstoffüberwachungsstelle sowie die Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb dieser Stelle werden im Einzelnen von dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen einvernehmlich festgelegt.

(2) Soweit es zur Verhinderung und Verfolgung der in § 4 Abs. 2 Satz 3 genannten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist, leitet die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle Mitteilungen nach § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 3 Satz 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 unverzüglich weiter an

1. das Bundeskriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 2 bis 4 Abs. 1 und 2 des Bundeskriminalamtgesetzes,

2. das zuständige Landeskriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgabe als Zentralstelle und zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten,

3. das Zollkriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 3 und 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder

(Text alte Fassung)

4. das zuständige Zollfahndungsamt zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes.

(Text neue Fassung)

4. das zuständige Zollfahndungsamt zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Absatz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes.

(3) Die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle leitet die Mitteilungen nach § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 Satz 2 unverzüglich an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte weiter, soweit aus ihrer Sicht die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach diesem Gesetz erforderlich ist.

(4) Im Übrigen darf die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle die in den Mitteilungen nach Absatz 2 enthaltenen personenbezogenen Daten nur zu den in § 4 Abs. 2 Satz 3 genannten Zwecken verwenden.



(heute geltende Fassung) 
 



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