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Synopse aller Änderungen des GÜG am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 4 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GÜG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
GÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 9 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Begriffsbestimmungen
    § 2 Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 111/2005 und Nr. 1277/2005
    § 3 Verbote
    § 4 Allgemeine Vorkehrungen gegen Abzweigung
Abschnitt 2 Zuständigkeit und Zusammenarbeit der Behörden
    § 5 Zuständige Behörden
    § 6 Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle des Zollkriminalamtes und des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt
    § 7 Mitwirkung der Bundespolizei
    § 8 Befugnisse der Zollbehörden
    § 9 Daten beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
    § 10 Automatisierter Datenabruf
    § 11 Gegenseitige Unterrichtung
    § 12 Berichterstattung
Abschnitt 3 Verkehr mit Grundstoffen
    § 13 Versagung der Erlaubnis nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005
    § 14 Registrierung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 15 Gebühren und Auslagen
(Text neue Fassung)

    § 15 (aufgehoben)
Abschnitt 4 Überwachung
    § 16 Überwachungsmaßnahmen
    § 17 Probenahmen
    § 18 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Abschnitt 5 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 19 Strafvorschriften
    § 20 Bußgeldvorschriften
    § 21 Einziehung
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
    § 22 Bundeswehr
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Gebühren und Auslagen




§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann für die in Artikel 3 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Artikel 26 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 bezeichneten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwands sowie Auslagen erheben.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebühren nach Absatz 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Das Bundesgebührengesetz ist nach Maßgabe von Artikel 3 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Artikel 26 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 anzuwenden.