§ 28 - Milchquotenverordnung (MilchQuotV)

neugefasst durch B. v. 03.05.2011 (BGBl. I S. 775); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 12 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 28 Inhalt der Übertragungsbescheinigung


§ 28 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Übertragungsbescheinigung nach § 27 enthält

1.
Name und Anschrift des Übertragenden und des Übernehmers sowie deren Betriebsnummern,

2.
die Höhe der übertragenen Quote und bei Anlieferungsquoten deren Referenzfettgehalt,

3.
die Art und den Zeitpunkt der Übertragung einschließlich einer Bezugnahme auf die zugrunde liegenden Schriftstücke,

4.
den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung und

5.
den Hinweis auf Verfügungsbeschränkungen, Nutzungsbeschränkungen und Handlungspflichten, die nach dieser Verordnung mit der Übertragung verbunden sind.

(2) Die zuständige Landesstelle kann soweit erforderlich weitere Angaben in die Übertragungsbescheinigung aufnehmen.

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Zitierungen von § 28 MilchQuotV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 MilchQuotV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchQuotV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MilchQuotV Betriebssitz
... die in Bezug auf den vormaligen Betriebssitz für besondere Übertragungen (§§ 21 bis 30) zuständig war, anzuzeigen.  ...
§ 52 MilchQuotV Übertragungsbescheinigungen bei Beendigung von Pachtverträgen (vom 01.04.2011)
... bescheinigt. Soweit die §§ 48 bis 51 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 27 bis 29 Absatz 1 entsprechend.  ...
§ 56 MilchQuotV Abweichung durch Landesrecht (vom 01.04.2011)
... 3, §§ 16 und 17 Absatz 5, §§ 19, 20 und 24 Absatz 4 sowie §§ 27, 28 , 44 und 52 kann durch Landesrecht nicht abgewichen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379
Artikel 1 3. MilchQuotVÄndV
... 1 Satz 1" ersetzt. 24. In § 52 wird die Angabe „§§ 27 und 28 " durch die Angabe „§§ 27 bis 29 Absatz 1" ersetzt. 25. § ... 52 wird die Angabe „§§ 27 und 28" durch die Angabe „§§ 27 bis 29 Absatz 1" ersetzt. 25. § 54 Absatz 3 wird aufgehoben. 26. ... 3, §§ 16 und 17 Absatz 5, §§ 19, 20 und 24 Absatz 4 sowie §§ 27, 28 , 44 und 52 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden." 27. Der bisherige ...


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