(1) Die Übertragungsbescheinigung nach §
27 enthält
- 1.
- Name und Anschrift des Übertragenden und des Übernehmers sowie deren Betriebsnummern,
- 2.
- die Höhe der übertragenen Quote und bei Anlieferungsquoten deren Referenzfettgehalt,
- 3.
- die Art und den Zeitpunkt der Übertragung einschließlich einer Bezugnahme auf die zugrunde liegenden Schriftstücke,
- 4.
- den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung und
- 5.
- den Hinweis auf Verfügungsbeschränkungen, Nutzungsbeschränkungen und Handlungspflichten, die nach dieser Verordnung mit der Übertragung verbunden sind.
(2) Die zuständige Landesstelle kann soweit erforderlich weitere Angaben in die Übertragungsbescheinigung aufnehmen.
V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379
Artikel 1 3. MilchQuotVÄndV ... 1 Satz 1" ersetzt. 24. In § 52 wird die Angabe „§§ 27 und 28 " durch die Angabe „§§ 27 bis 29 Absatz 1" ersetzt. 25. § ... 52 wird die Angabe „§§ 27 und 28" durch die Angabe „§§ 27 bis 29 Absatz 1" ersetzt. 25. § 54 Absatz 3 wird aufgehoben. 26. ... 3, §§ 16 und 17 Absatz 5, §§ 19, 20 und 24 Absatz 4 sowie §§ 27, 28 , 44 und 52 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden." 27. Der bisherige ...