(1) 1Soweit die einzelstaatliche Anlieferungsquote der Bundesrepublik Deutschland in einem Zwölfmonatszeitraum überschritten wird, werden auf der Ebene des Käufers alle Anlieferungsquoten, die in demselben Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden sind (Unterlieferungen), allen Milcherzeugern, deren Anlieferungen die ihnen zur Verfügung stehende Anlieferungsquote überschritten haben (Überlieferungen), einheitlich nach folgender Berechnungsformel zugeteilt:
Summe der Unterlieferungen x Anlieferungsquote des Überlieferers
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Summe der Anlieferungsquoten der Überlieferer.
2Die Zuteilung ist auf 10 vom Hundert der dem jeweiligen Überlieferer zur Verfügung stehenden Anlieferungsquote beschränkt.
3Die Zuteilung wird nach der Berechnungsformel des Satzes 1 wiederholt, bis sämtliche nicht genutzten Anlieferungsquoten mit Anlieferungen, die über zur Verfügung stehende Anlieferungsquoten hinaus erfolgt sind, verrechnet worden sind; Satz 2 gilt entsprechend.
4Rundungen zu Gunsten der Überlieferer sind nicht zulässig.
(2) Unterlieferungen, die nach Anwendung des Absatzes 1 verblieben sind, werden bundesweit einheitlich Milcherzeugern, die nach Anwendung des Absatzes 1 noch über Überlieferungen verfügen, im Verhältnis der Summe der Unterlieferungen zur Summe der Überlieferungen zugeteilt.
(3)
1Die Zuteilung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch den Käufer vorgenommen.
2Ihre Wirkung beschränkt sich auf die Erhebung der Überschussabgabe in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum.
3Das für den jeweiligen Käufer zuständige Hauptzollamt teilt dem Käufer zwischen den in §
40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 genannten Zeitpunkten mit, welche Anlieferungsquoten, ausgedrückt in einem Vomhundertsatz, nach Absatz 2 zugeteilt werden.
(4)
1Werden dem Käufer Änderungen hinsichtlich Unterlieferungen und Überlieferungen nach dem in §
40 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt, sind die Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu wiederholen.
2Die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Zuteilungskoeffizienten sind auf die geänderten Unterlieferungen und Überlieferungen der jeweiligen Milcherzeuger anzuwenden.
(5) Milcherzeuger, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben über ihre tatsächlichen Anlieferungen gemacht haben, sind von der Zuteilung nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen.
(6) Die Bundesfinanzverwaltung nimmt eine bundesweite Zuteilung der Direktverkaufsquoten, die in einem Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden sind, entsprechend den Absätzen 2 bis 5 vor.
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§ 40 MilchQuotV Mitteilungen der Käufer (vom 01.04.2011) ... von Erzeugern nach Nummer 2 Buchstabe a, 4. die Summen aller nach Anwendung des § 34 Abs. 1 verbleibenden Unterlieferungen und Überlieferungen. Der Referenzfettgehalt ... einer Unterlieferung oder Überlieferung der Anlieferungsquote, 6. eine nach § 34 Absatz 1 zugeteilte Anlieferungsquote und 7. eine nach Anwendung des § 34 Absatz 1 ... § 34 Absatz 1 zugeteilte Anlieferungsquote und 7. eine nach Anwendung des § 34 Absatz 1 verbleibende Unterlieferung oder Überlieferung. (3) Der Käufer ... die der Käufer zuständig ist, 2. die Summen der vor Anwendung des § 34 bestehenden Unterlieferungen und Überlieferungen, 3. die Summen der im Rahmen des ... Unterlieferungen und Überlieferungen, 3. die Summen der im Rahmen des § 34 Absatz 1 und 2 jeweils zugeteilten Anlieferungsquoten, 4. die Summe der ... wobei im Rahmen von Absatz 2 Nummer 6 auch die Zuteilung einer Anlieferungsquote nach § 34 Absatz 2 anzugeben ist, und b) den Betrag der Überschussabgabe; 2. ... Milcherzeuger, die aa) ihre Anlieferungsquoten vor der Anwendung des § 34 überschritten haben, bb) nach der Anwendung des § 34 Überschussabgabe ... Anwendung des § 34 überschritten haben, bb) nach der Anwendung des § 34 Überschussabgabe zahlen müssen, sowie b) den Summen der Anlieferungsmengen ...
V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379