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§ 45 - Milchquotenverordnung (MilchQuotV)
neugefasst durch B. v. 03.05.2011 (BGBl. I S. 775); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 12 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 45 Aufbewahrungsfristen
(1) Soweit in dieser Verordnung und der EU-Milchquotenregelung nichts anderes bestimmt ist, sind sämtliche Unterlagen, die die Milcherzeugung und Milchvermarktung durch die Milcherzeuger sowie die Berechnung und Höhe der Überschussabgaben betreffen, jeweils bis zum Ende des zehnten auf ihre Entstehung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Im Falle von Direktverkäufen sind die nach der EU-Milchquotenregelung erforderliche Bestandsbuchhaltung und sämtliche sonstigen Unterlagen, die sich auf Direktverkäufe beziehen, jeweils bis zum Ende des sechsten auf ihre Entstehung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
(2) Sämtliche Unterlagen, die die Berechnung und Höhe der Quoten einschließlich der Referenzfettgehalte von Anlieferungsquoten betreffen, sind aufzubewahren, solange ein Rückgriff auf sie zur Feststellung von Quoten oder Referenzfettgehalten erforderlich sein kann. Die Mindestaufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre ab Entstehung der jeweiligen Unterlage.
(3) Wird ein Käufer von einem anderen Käufer übernommen, verschmelzen Käufer oder spaltet sich ein Käufer auf, sind die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Unterlagen von den bisherigen Käufern den jeweils neuen Käufern in einem geordneten Zustand zu übergeben. Mit der Übergabe gehen die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 auf die neuen Käufer über.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung V. v. 8. März 2011 BGBl. I S. 379 m.W.v. 1. April 2011
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Frühere Fassungen von § 45 MilchQuotV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2011 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung vom 08.03.2011 BGBl. I S. 379 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 45 MilchQuotV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 MilchQuotV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchQuotV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 MilchQuotV Käuferwechsel (vom 01.04.2011)
... dem neuen Käufer zu übermitteln. Die Aufbewahrungspflicht nach § 45 Absatz 2 geht dadurch auf den neuen Käufer über. (3) Hat der ...
§ 47 MilchQuotV Ordnungswidrigkeiten
... nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Mindesthöhe erhebt, 5. entgegen § 45 Abs. 3 Satz 1 eine Unterlage nicht oder nicht ordnungsgemäß übergibt. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379
Artikel 1 3. MilchQuotVÄndV
... 1 Satz 1 und 4, § 39 Absatz 1, § 41 Absatz 1 Satz 1, § 42 Absatz 1 Satz 1, § 45 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort ... 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Aufbewahrungspflicht nach § 45 Absatz 2 geht dadurch auf den neuen Käufer über." 18. § 39 wird wie ...
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