Ordnungswidrig im Sinne des §
36 Abs. 3 Nr. 3 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 37 Abs. 1 Satz 2 eine Tätigkeit aufnimmt,
- 2.
- entgegen § 37 Abs. 2 Milch anliefert,
- 3.
- entgegen § 38 Abs. 2 Satz 2 Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 4.
- entgegen § 39 Abs. 2 Satz 1 eine Vorauszahlung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Mindesthöhe erhebt,
- 5.
- entgegen § 45 Abs. 3 Satz 1 eine Unterlage nicht oder nicht ordnungsgemäß übergibt.