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Änderung § 55a MilchQuotV vom 23.02.2010

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§ 55a MilchQuotV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.02.2010 geltenden Fassung
§ 55a MilchQuotV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.02.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.02.2010 BGBl. I S. 86
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 55a Zusätzliche Zuteilung von Quoten in dem Zwölfmonatszeitraum 2008/09


(Text neue Fassung)

§ 55a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Quote, die einem Milcherzeuger am 1. Dezember 2008 zur Verfügung steht, erhöht sich zu diesem Zeitpunkt vorbehaltlich des Absatzes 2 um 2 vom Hundert.

(2) Auf die Erhöhung nach Absatz 1 sind § 53 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 54 und 55 nach Maßgabe der folgenden Sätze anzuwenden. Maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne des § 53 Abs. 2 ist der 1. Dezember 2008. Maßgeblicher Zeitraum im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 1 ist der 1. bis 31. Dezember 2008. Der Antrag nach § 53 Abs. 3 Satz 2 ist bis zum 28. Februar 2009 zu stellen.

(3) Hat ein Quoteninhaber zwischen dem 1. April und dem 30. November 2008 eine Quotenübertragung vorgenommen, die auf Grund des § 8 Abs. 4 erst zum 1. April 2009 wirksam wird, und erfüllt er nicht die in § 53 Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Voraussetzungen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 3, tritt eine Erhöhung der betreffenden Quote nach Absatz 1 zum 1. April 2009 bei dem Übernehmer der Quote ein.



 
(heute geltende Fassung)