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Änderung § 42 MilchQuotV vom 01.04.2011

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§ 42 MilchQuotV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 42 MilchQuotV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Erhebung der Überschussabgabe bei Direktverkäufen


(Text alte Fassung)

(1) Die Abgabeanmeldung, die ein Milcherzeuger im Falle von Direktverkäufen vor dem 15. Mai jedes Jahres nach der EG-Milchquotenregelung vorzunehmen hat, muss dem vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gegebenen Muster entsprechen und ist bei dem für den Milcherzeuger zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Der Inhaber einer Direktverkaufsquote, der keine Direktverkäufe getätigt hat, muss eine Meldung entsprechend Satz 1 abgeben.

(Text neue Fassung)

(1) Die Abgabeanmeldung, die ein Milcherzeuger im Falle von Direktverkäufen vor dem 15. Mai jedes Jahres nach der EU-Milchquotenregelung vorzunehmen hat, muss dem vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gegebenen Muster entsprechen und ist bei dem für den Milcherzeuger zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Der Inhaber einer Direktverkaufsquote, der keine Direktverkäufe getätigt hat, muss eine Meldung entsprechend Satz 1 abgeben.

(2) Der Betrag der Überschussabgabe ist von dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Milcherzeuger innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums an die Bundeskasse Kiel abzuführen.