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Änderung § 32 MilchQuotV vom 01.04.2011

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§ 32 MilchQuotV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 32 MilchQuotV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Einziehung nicht genutzter Quoten


(Text alte Fassung)

(1) Der Käufer teilt dem für ihn zuständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums die Inhaber von Anlieferungsquoten mit, die auf ihre Anlieferungsquote während des gesamten abgelaufenen Zwölfmonatszeitraums keine Milch geliefert haben.

(2)
Die in Absatz 1 genannten Quoten zieht das in Absatz 1 genannte Hauptzollamt zum 1. April des auf den in Absatz 1 genannten Zwölfmonatszeitraum folgenden Kalenderjahres ein. Eine Einziehung findet nicht statt, soweit der Inhaber der Quote bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt wieder Milcherzeuger ist oder ein in der EG-Milchquotenregelung vorgesehener Ausnahmefall vorliegt. Satz 2 findet nur Anwendung, wenn der Inhaber der Quote die Wiederaufnahme der Milcherzeugung oder das Vorliegen eines Ausnahmefalles dem zuständigen Hauptzollamt vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt mitgeteilt hat. Eine Übertragung der Quote zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist ausgeschlossen.

(3) Soweit der vormalige Inhaber der Quote bis spätestens zum Ende des zweiten Zwölfmonatszeitraums, der auf die Einziehung der Mengen folgt, wieder Milcherzeuger wird, kann er ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Milcherzeugung einen Antrag auf Wiederzuteilung der eingezogenen Quote bei dem in Absatz 1 genannten Hauptzollamt stellen. Dem Antrag nach Satz 1 sind Nachweise zur Wiederaufnahme der Milcherzeugung beizufügen. Das Hauptzollamt teilt dem vormaligen Inhaber der Quote die Quote für den Zwölfmonatszeitraum, in dem der Antrag nach Satz 1 gestellt wird, ganz oder teilweise wieder zu. Der Umfang der Wiederzuteilung nach Satz 3 richtet sich nach dem Umfang der tatsächlichen oder für die nächste Zukunft vorbereiteten Wiederaufnahme der Milcherzeugung.

(4) Sobald feststeht, dass eine Wiederzuteilung nach Absatz 3 nicht mehr möglich ist, überweist die Bundesfinanzverwaltung eine nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogene Quote der Reserve des Landes, in dem sich der Betriebssitz des vormaligen Inhabers der Quote befindet. Ist kein Betriebssitz vorhanden, findet § 2 Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(5) Die Absätze 2 bis 4 finden auf Direktverkaufsquoten mit der Maßgabe Anwendung, dass das für den Inhaber der Quote zuständige Hauptzollamt die Quote in die Bundesreserve einzieht.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Käufer teilt dem für ihn zuständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums die Inhaber von Anlieferungsquoten mit, die auf ihre Anlieferungsquote während des gesamten abgelaufenen Zwölfmonatszeitraums keine Milch geliefert haben. 2 Die in Satz 1 genannten Quoten zieht das in Satz 1 genannte Hauptzollamt zum 1. April des auf den in Satz 1 genannten Zwölfmonatszeitraum folgenden Kalenderjahres ein. 3 Eine Übertragung der Quote zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt ist ausgeschlossen.

(2) 1 Eine
Einziehung erfolgt nicht, soweit der Inhaber der Quote

1. in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwölfmonatszeitraum Milch erzeugt und direkt verkauft hat,

2.
bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt wieder Milcherzeuger geworden ist oder

3.
ein in der EU-Milchquotenregelung vorgesehener Ausnahmefall vorliegt.

2
Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit der Inhaber der Quote die jeweiligen Voraussetzungen unter Beifügung entsprechender Nachweise dem zuständigen Hauptzollamt vor dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt mitgeteilt hat.

(3) 1 Soweit der vormalige Inhaber der Quote bis spätestens zum Ende des zweiten Zwölfmonatszeitraums, der auf die Einziehung der Mengen folgt, wieder Milcherzeuger wird, kann er ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Milcherzeugung einen Antrag auf Wiederzuteilung der eingezogenen Quote bei dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Hauptzollamt stellen. 2 Dem Antrag nach Satz 1 sind Nachweise zur Wiederaufnahme der Milcherzeugung beizufügen. 3 Das Hauptzollamt teilt dem vormaligen Inhaber der Quote die Quote für den Zwölfmonatszeitraum, in dem der Antrag nach Satz 1 gestellt wird, ganz oder teilweise wieder zu. 4 Der Umfang der Wiederzuteilung nach Satz 3 richtet sich nach dem Umfang der tatsächlichen oder für die nächste Zukunft vorbereiteten Wiederaufnahme der Milcherzeugung.

(4) 1 Sobald feststeht, dass eine Wiederzuteilung nach Absatz 3 nicht mehr möglich ist, überweist die Bundesfinanzverwaltung eine nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogene Quote der Reserve des Landes, in dem sich der Betriebssitz des vormaligen Inhabers der Quote befindet. 2 Ist kein Betriebssitz vorhanden, findet § 2 Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(5) Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 finden auf Direktverkaufsquoten mit der Maßgabe Anwendung, dass das für den Inhaber der Quote zuständige Hauptzollamt die Quote in die Bundesreserve einzieht.