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Änderung § 1 ZirkRegV vom 18.12.2013

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§ 1 ZirkRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2013 geltenden Fassung
§ 1 ZirkRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung regelt die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten im automatisierten Verfahren zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen durch Betriebe im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung regelt die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten im automatisierten Verfahren zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen durch Betriebe im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes.