§ 7 - Fliesen-, Platten- und Mosaiklegermeisterverordnung (FPMMstrV)

V. v. 10.03.2008 BGBl. I S. 378 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 63 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7110-3-175 Handwerk im Allgemeinen
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§ 7 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I



(1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als sechs Arbeitstage und das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll vier Stunden nicht überschreiten.

(2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.



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