Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 FPMMstrV vom 06.03.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 9 1. MstrPrüfVÄndV am 6. März 2020 und Änderungshistorie der FPMMstrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 FPMMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2020 geltenden Fassung
§ 1 FPMMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung


(Text alte Fassung)

Die Meisterprüfung im zulassungsfreien Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:

1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der Tätigkeiten (Teil I),

2. die Prüfung der besonderen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),

3. die Prüfung der besonderen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und

(Text neue Fassung)

Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:

1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesentlicher Tätigkeiten (Teil I),

2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),

3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und

4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).