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Synopse aller Änderungen der FPMMstrV am 06.03.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. März 2020 durch Artikel 9 der 1. MstrPrüfVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FPMMstrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FPMMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2020 geltenden Fassung
FPMMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Meisterprüfung im zulassungsfreien Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:

1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der Tätigkeiten (Teil I),

2. die Prüfung der besonderen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),

3. die Prüfung der besonderen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und

(Text neue Fassung)

Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:

1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesentlicher Tätigkeiten (Teil I),

2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),

3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und

4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).



§ 2 Meisterprüfungsberufsbild


(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

1. einen Betrieb zu führen,



1. einen Betrieb selbständig zu führen,

2. technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,

3. die Ausbildung durchzuführen und

seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Im Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:

1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,

2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,

3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,

4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Verlege- und Anwendungstechniken sowie der Maschinen- und Gerätetechnik, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen Normen und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, bauphysikalischer und chemischer Bedingungen, des Einsatzes von Gefahrstoffen, Personal, Material und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

5. Ausschreibungen recherchieren, Vertragsgrundlagen beurteilen und Kalkulationen aufgrund von Leistungsbeschreibungen unter Beachtung von Vertragsbedingungen durchführen,

6. Planungsunterlagen unter Beachtung behördlicher Auflagen erstellen,

7. Werk-, Hilfs- und Ausbaustoffe auswählen und Verwendungszwecken zuordnen,

8. Oberflächen für Fliesen-, Platten- und Mosaikbekleidungen und -beläge planen, entwerfen, gestalten, vorbereiten, herstellen, instandhalten und rückbauen,

9. Arbeitspläne, Skizzen und technische Zeichnungen erstellen, auch unter Anwendung von rechnergestützten Systemen,

10. Ansetz- und Verlegetechniken für Fliesen, Platten und Mosaik sowie Verankerungstechniken für Platten ausführen; Fertigteile einbauen,

11. Wärme-, Feuchte-, Schall- und Brandschutzmaßnahmen für Konstruktionen mit Bekleidungen und Belägen planen und herstellen,

12. Konstruktionen und Untergründe zur Aufnahme von Fliesen-, Platten- und Mosaikbekleidungen und -belägen prüfen, beurteilen, vorbereiten und herstellen,

13. Unteraufträge vergeben und kontrollieren,

14. Sanierungskonzepte erstellen, Sanierungsmaßnahmen planen, vorbereiten und durchführen,

15. Qualität von ausgeführten Bauleistungen kontrollieren, bewerten und dokumentieren, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Mängeln beherrschen,

16. Leistungen aufmessen, ermitteln, abrechnen und Nachkalkulation durchführen, Dokumentationen und Prüfprotokolle erstellen, Auftragsabwicklung auswerten.



(heute geltende Fassung) 

§ 10 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.



Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.