(1) Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Zollbefreiung nach § 69 Abs. 1 Nr. 31 Buchstabe a des Zollgesetzes für Geschenksendungen an Empfänger im Land Berlin auch ohne Nachweis der Bedürftigkeit des Empfängers gewährt wird.
(2) Die Verordnung über die Zollbehandlung von Geschenksendungen und Liebesgabensendungen aus dem Ausland vom 25. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 277) tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.