Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts (WahluAbgRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Europawahlgesetzes


Artikel 2 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. März 2008 EuWG § 2, § 7, § 10, § 19, § 21, § 22, § 23, § 24

Das Europawahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1655, 2004 I S. 622, 1738), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Sätze 2 bis 6 wie folgt gefasst:

„Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung seiner gesamten Stimmen im Wahlgebiet durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die Landeslisten entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der Stimmen, die alle zu berücksichtigenden Wahlvorschläge erhalten haben, durch die Gesamtzahl der Sitze geteilt. Entfallen danach mehr Sitze auf die Wahlvorschläge, als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Wahlvorschläge, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 3 ein Wahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Stimmen aller zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm abweichend von Absatz 3 Satz 2 bis 7 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Die verbleibenden zu vergebenden Sitze werden nach Absatz 3 Satz 2 bis 7 den Wahlvorschlägen zugeteilt."

c)
Die bisherigen Absätze 4, 5 und 6 werden die Absätze 5, 6 und 7.

d)
Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3 Sätze 2 bis 5" durch die Angabe „Absatz 3 Satz 2 bis 7" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.

2.
In § 7 Satz 1 wird die Angabe „9 und 10" durch die Angabe „10 und 11" ersetzt.

3.
In § 10 Abs. 1 werden nach dem Wort „wer" die Wörter „nicht Mitglied einer anderen Partei ist und" eingefügt.

4.
§ 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Benachrichtigung der gewählten Bewerber

Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und weist sie darauf hin, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss (§ 18 Abs. 4) die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen."

5.
§ 21 wird wie folgt gefasst:

„§ 21 Erwerb der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament

(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament nach abschließender Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss (§ 18 Abs. 4) mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments nach der Wahl. Eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft muss vor der ersten Sitzung gegenüber dem Bundeswahlleiter schriftlich erfolgen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

(2) Bei einer Listennachfolge (§ 24) oder Wiederholungswahl (§ 4 in Verbindung mit § 44 des Bundeswahlgesetzes) wird die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung erfolgenden Annahmeerklärung beim Bundeswahlleiter erworben, jedoch nicht vor Ausscheiden des ursprünglich gewählten Abgeordneten. Gibt der Listennachfolger oder durch Wiederholungswahl Gewählte bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Nachfolge oder Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

6.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 11a wird aufgehoben.

bb)
Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13. Berufung in eine der in Artikel 7 Abs. 1 oder Abs. 2 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (BGBl. 1977 II S. 733), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (BGBl. 2003 II S. 810), genannten Funktionen,".

b)
Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

7.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. im Fall der Nummern 2, 5, 6, 14 und 15 durch den Ältestenrat des Deutschen Bundestages,".

bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. im Fall der Nummern 7 bis 12 durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages,".

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ältestenrat" die Wörter „oder der Präsident" eingefügt.

c)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Ältestenrat" die Wörter „oder den Präsidenten" eingefügt.

8.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder dem Bundeswahlleiter schriftlich die Ablehnung der Wahl erklärt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Europäischen Parlament ausscheidet, so wird der Sitz durch seinen Ersatzbewerber besetzt. Ist ein Ersatzbewerber nicht benannt oder ist dieser vorher ausgeschieden oder scheidet er später aus, so wird der Sitz durch den nächsten noch nicht für gewählt erklärten Bewerber aus dem Wahlvorschlag besetzt, für den der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Bewerber und Ersatzbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages aus dieser Partei oder politischen Vereinigung ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei oder politischen Vereinigung geworden sind. Unberücksichtigt bleiben ebenso Ersatzbewerber, die als gewählte Bewerber ihre Wahl abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Europäischen Parlament verzichtet haben. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „19 bis 21" wird durch die Angabe „20 und 21" ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Er benachrichtigt den Listennachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 WahluAbgRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WahluAbgRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bekanntmachung des Wahltages für die Europawahl 2009
B. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2414
Bekanntmachung EuWahlt2009Bek
... der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394) geändert worden ist, bestimmt die ...

Bekanntmachung des Wahltages für die Europawahl 2014
B. v. 19.09.2013 BGBl. I S. 3618
Bekanntmachung EuWahlt2014Bek
... Grund des § 7 des Europawahlgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394) geändert worden ist, bestimmt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10 - (zu § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland)
B. v. 21.11.2011 BGBl. I S. 2252
Entscheidung BVerfGE20111109
... I Seite 424, bereinigt Bundesgesetzblatt I Seite 555), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008 ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes
G. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3749
Artikel 1 5. EuWGÄndG Änderung des Europawahlgesetzes
... der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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