Berichtigung - Berichtigung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (2. AEGÄndGBer k.a.Abk.)

B. v. 11.03.2008 BGBl. I S. 416 (Nr. 10); Geltung ab 20.07.2007
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Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 20. Juli 2007 2. AEGÄndG Artikel 1, AEG § 12

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1383) ist wie folgt zu berichtigen:

Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Tarife sind die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen. Die Beförderungsbedingungen umfassen auch die Entgeltbedingungen. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen sind verpflichtet, daran mitzuwirken, dass

1.
für die Beförderung von Personen und Gütern, die sich auf mehrere aneinander anschließende Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs erstreckt, eine direkte Abfertigung eingerichtet wird,

2.
im Personenverkehr durchgehende Tarife aufgestellt werden.""



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