Das
Beschussgesetz vom
11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), zuletzt geändert durch Artikel
153 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach § 2 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
(6) Munition im Sinne dieses Gesetzes ist Munition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 des Waffengesetzes, darüber hinaus Munition, die der Definition entspricht, jedoch für technische Geräte nach Absatz 1 Nr. 2 oder nach Absatz 4 bestimmt ist."
- b)
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
- 2.
- § 16 wird wie folgt gefasst:
- a)
- In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden dem zweiten Halbsatz die Wörter für den Bereich der Bundesverwaltung" vorangestellt und die Wörter mit Zustimmung des Bundesrates" werden durch den Halbsatz , die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," ersetzt.
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062