Die
Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel
2 Abs. 4 des Gesetzes vom
13. März 2008 (BGBl. I S. 313), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 621a Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern in Verfahren nach" die Wörter § 1598a Abs. 2 und 4 und" eingefügt.
- 2.
- In § 621e Abs. 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern in Verfahren nach" die Wörter § 1598a Abs. 2 und 4 und" eingefügt.
- 3.
- § 640 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort nach" die Wörter § 1598a Abs. 2 und 4 und" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Kindschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben
- 1.
- die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses; hierunter fällt auch die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,
- 2.
- die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Anordnung der Duldung einer Probeentnahme,
- 3.
- die Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder die Aushändigung einer Abschrift,
- 4.
- die Anfechtung der Vaterschaft oder
- 5.
- die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge der einen Partei für die andere."
- 4.
- In § 641i Abs. 1 wird jeweils das Wort Vaterschaft" durch das Wort Abstammung" ersetzt.
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1666