In §
94 Abs. 1 Nr. 7 der
Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel
3 Abs. 5 des Gesetzes vom
21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) geändert worden ist, werden nach den Wörtern für Verfahren über" die Wörter die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung einschließlich der Anordnung der Duldung einer Probeentnahme nach §
1598a Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, für Verfahren über die Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder die Aushändigung einer Abschrift nach §
1598a Abs. 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie für Verfahren über" eingefügt.
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070