Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung (GenTGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 01.04.2008 BGBl. I S. 499, 919 (Nr. 12); Geltung ab 05.04.2008, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 2 Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2008 EGGenTDurchfG § 3a (neu), § 3b (neu), § 4, § 6, § 7, Anlage (neu)

Das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 497), wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

„Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel

(EG-Gentechnik-DurchführungsgesetzEGGenTDurchfG)".

2.
Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt:

„§ 3a Voraussetzungen für die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel

(1) Ein Lebensmittel darf mit einer Angabe, die auf die Herstellung des Lebensmittels ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hindeutet, nur in den Verkehr gebracht oder beworben werden, soweit die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 eingehalten worden sind. Es darf nur die Angabe „ohne Gentechnik” verwendet werden.

(2) Es dürfen keine Lebensmittel und Lebensmittelzutaten verwendet werden, die nach

1.
Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder

2.
Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003

gekennzeichnet sind oder, soweit sie in den Verkehr gebracht würden, zu kennzeichnen wären.

(3) Es dürfen keine Lebensmittel und Lebensmittelzutaten verwendet werden, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen, aber nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder Artikel 4 Abs. 7 oder 8 oder Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 von den Kennzeichnungsvorschriften ausgenommen sind.

(4) Im Falle eines Lebensmittels oder einer Lebensmittelzutat tierischer Herkunft darf dem Tier, von dem das Lebensmittel gewonnen worden ist, kein Futtermittel verabreicht worden sein, das nach

1.
Artikel 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder

2.
Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003

gekennzeichnet ist oder, soweit es in den Verkehr gebracht würde, zu kennzeichnen wäre. Für den Zeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, innerhalb dessen eine Verfütterung von genetisch veränderten Futtermitteln unzulässig ist, gelten für die in der Anlage genannten Tierarten die dort geregelten Anforderungen.

(5) Zum Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten oder Mischen eines Lebensmittels oder einer Lebensmittelzutat dürfen keine durch einen genetisch veränderten Organismus hergestellten Lebensmittel, Lebensmittelzutaten, Verarbeitungshilfsstoffe sowie Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3011) geändert worden ist, verwendet worden sein. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittel, Lebensmittelzutaten, Verarbeitungshilfsstoffe sowie Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, für die auf Grund einer Entscheidung der Kommission nach Artikel 22 Abs. 2 Buchstabe g in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) eine Ausnahme zugelassen ist.

(6) Für die Begriffe

1.
„durch einen genetisch veränderten Organismus hergestellt" gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe v der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und

2.
„Verarbeitungshilfsstoff" gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe y der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

§ 3b Nachweise für die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel

Derjenige, der Lebensmittel mit der Angabe nach § 3a Abs. 1 in den Verkehr bringt oder bewirbt, hat nach Maßgabe des Satzes 2 über das Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten oder Mischen der Lebensmittel oder das Füttern der Tiere Nachweise zu führen, dass die für das Verwenden der Angabe vorgeschriebenen Anforderungen eingehalten worden sind. Geeignete Nachweise sind insbesondere

1.
verbindliche Erklärungen des Vorlieferanten, dass die Voraussetzungen für die Kennzeichnung erfüllt sind,

2.
in den Fällen des § 3a Abs. 2 und 4 Etiketten oder Begleitdokumente der verwendeten Ausgangserzeugnisse oder

3.
im Fall des § 3a Abs. 3 Analyseberichte oder eine Dokumentation, aus der mit hinreichender Sicherheit hervorgeht, dass die Voraussetzung für die Kennzeichnung erfüllt ist.

Die Kennzeichnung eines Lebensmittels mit einer Angabe im Sinne des § 3a Abs. 1 ist unzulässig, soweit die Nachweise nach Satz 1 nicht geführt werden können."

3.
In § 4 Abs. 3 Nr. 1 werden

a)
in Buchstabe a das Wort „und" durch ein Komma ersetzt,

b)
dem Buchstaben b das Wort „und" angefügt und

c)
folgender Buchstabe c eingefügt:

„c) Lebensmitteln, die mit einer Angabe im Sinne des § 3a Abs. 1 in den Verkehr gebracht oder beworben werden,".

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3a Abs. 1 Satz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder für ein Lebensmittel wirbt."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist der Versuch strafbar."

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Vor dem bisherigen Absatz 1 wird folgender Absatz 1 eingefügt:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 6 Abs. 3a bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht."

b)
Die bisherigen Absätze 1 bis 3a werden die neuen Absätze 2 bis 5.

c)
Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2 eine Angabe verwendet,

2.
entgegen § 3b Satz 1 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

3.
entgegen § 3b Satz 3 ein Lebensmittel kennzeichnet."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 7; er wird wie folgt gefasst:

„(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 6 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden."

6.
Folgende Anlage wird angefügt:

„Anlage (zu § 3a Abs. 4 Satz 2) Zeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, innerhalb dessen eine Verfütterung von genetisch veränderten Futtermitteln unzulässig ist

lfd.
Nr.
TierartZeitraum
1bei Equiden und Rindern
(einschließlich Bubalus
und Bison-Arten) für die
Fleischerzeugung
zwölf Monate und
auf jeden Fall min-
destens drei Viertel
ihres Lebens
2bei kleinen Wiederkäuern sechs Monate
3bei Schweinen vier Monate
4bei milchproduzierenden
Tieren
drei Monate
5bei Geflügel für die
Fleischerzeugung, das
eingestallt wurde, bevor
es drei Tage alt war
zehn Wochen
6bei Geflügel für die
Eierzeugung
sechs Wochen".


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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 GenTGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenTGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 GenTGuaÄndG Inkrafttreten (vom 31.05.2008)
... vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 3 treten am ersten Tag des vierten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die ... 2007/68/EG vom 27. November 2007 (ABl. EU Nr. L 310 S. 11) geändert worden ist, die Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes mit einer Begründung mitgeteilt hat, soweit nicht die Kommission ... gibt den Tag der in Satz 1 genannten Mitteilung sowie den Tag des Inkrafttretens der Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt. *) --- *) ... --- *) Anm. d. Red.: gemäß B. v. 27. Mai 2008 (BGBl. I S. 919) sind Artikel 2 und 3 am 1. Mai 2008 in Kraft getreten. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Artikel 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung
B. v. 27.05.2008 BGBl. I S. 919
Bekanntmachung BekGenTGuaÄndG
... 2008 ohne eine gegenteilige Stellungnahme der Kommission abgelaufen. 3. Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des ...

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 2 BMELV-EUAnpG Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
... vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 499, 919) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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