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§ 2 - Satellitendatensicherheitsverordnung (SatDSiV)

V. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 508 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 278
Geltung ab 05.04.2008; FNA: 700-6-1 Wirtschaftsverwaltung
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§ 2 Sensitive Anfragen



(1) Eine Anfrage der Bundesrepublik Deutschland nach § 21 des Satellitendatensicherheitsgesetzes oder einer deutschen militärischen oder nachrichtendienstlichen Behörde ist nicht sensitiv.

(2) Im Übrigen ist eine Anfrage sensitiv, wenn

1.
die Daten an ein Bodensegment übermittelt werden sollen, das nicht von der NATO, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der NATO oder der Europäischen Union, Australien, Japan, Neuseeland oder der Schweiz betrieben wird und sich auf dem Staatsgebiet eines Landes befindet, das in Anlage 1 aufgeführt ist, oder

2.
das dargestellte Zielgebiet nicht in Anlage 2 aufgeführt ist, die Daten in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 2,5 Metern oder weniger haben und

a)
das dargestellte Zielgebiet in Anlage 3 aufgeführt ist, oder

b)
die Person des Anfragenden nicht in Anlage 4 aufgeführt ist, der Zeitraum zwischen der Erzeugung der Daten und der Bedienung der Anfrage weniger als fünf Tage beträgt und

aa)
die Daten in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 1,2 Metern oder weniger haben oder

bb)
sich aus den Daten (neben der Radarintensität auch) Phaseninformation rekonstruieren lässt

oder

3.
Daten im Spektralbereich von 8 bis 12 Mikrometern (thermisches Infrarot) oder mit einem super- oder hyperspektralen Sensor erzeugt werden.

(3) Der Prüfablauf zur Bestimmung sensitiver Anfragen nach Absatz 1 und 2 ist in Anlage 5 als Abfolge der Entscheidungsschritte in einem Flussdiagramm dargestellt.

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Zitierungen von § 2 SatDSiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SatDSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SatDSiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 SatDSiV (zu § 2 Absatz 2 Nummer 1) Bodenstationsnegativliste (vom 19.10.2023)
Anlage 3 SatDSiV (zu § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a) Gebietsnegativliste (vom 19.10.2023)
Anlage 4 SatDSiV (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) Empfängerpositivliste (vom 19.10.2023)
Anlage 5 SatDSiV (zu § 2 Abs. 1 und 2) Übersicht über den Prüfablauf
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Satellitendatensicherheitsverordnung
V. v. 30.07.2014 BGBl. I S. 1314
Artikel 1 1. SatDSiVÄndV
... 26. März 2008 (BGBl. I S. 508) wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a) Gebietsnegativliste Staatsgebiet Afghanistan  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Satellitendatensicherheitsverordnung
V. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 278
Artikel 1 2. SatDSiVÄndV Änderung der Satellitendatensicherheitsverordnung
... Die Anlage 1 (Bodenstationsnegativliste) wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2 Nummer 1 ) Bodenstationsnegativliste Staatsgebiet Republik Armenien Staatsgebiet ... 2. Die Anlage 3 (Gebietsnegativliste) wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a ) Gebietsnegativliste Staatsgebiet Islamische Republik Afghanistan  ...