Änderung § 7 TPG-GewV vom 26.11.2016

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§ 7 TPG-GewV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2016 geltenden Fassung
§ 7 TPG-GewV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2623

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Dokumentation von übertragenen Geweben durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung


Die Einrichtungen der medizinischen Versorgung haben zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 13a des Transplantationsgesetzes dafür zu sorgen, dass jedes übertragene Gewebe mit folgenden Angaben dokumentiert wird:

1. Identifikation des Gewebeempfängers durch Angaben zu Familienname, Vorname, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift oder, soweit zuerkannt, die von der Einrichtung der medizinischen Versorgung für den Gewebeempfänger vergebene Zuordnungsnummer;

2. Tag und Uhrzeit der Übertragung;

3. Familienname, Vorname und Anschrift des Gewebe übertragenden Arztes;

(Text alte Fassung)

4. Bezeichnung und Kennzeichnungskode des übertragenen Gewebes;

5. Name der Gewebeeinrichtung, von der sie das Gewebe erhalten haben.

(Text neue Fassung)

4. Bezeichnung und Kennzeichnungskode des übertragenen Gewebes, sofern das Gewebe nach § 41a der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung nicht mit dem Einheitlichen Europäischen Code nach Nummer 6 gekennzeichnet ist;

5. Name der Gewebeeinrichtung, von der sie das Gewebe erhalten haben;

6. dem Einheitlichen Europäischen Code nach § 4 Absatz 30a des Arzneimittelgesetzes, sofern vorhanden.





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