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§ 3 - Vorschriften über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Amtswohnungen der Mitglieder der Bundesregierung (BRegAmtsWhgV k.a.Abk.)

Anlage zu B. v. 10.11.1953 BGBl. I S. 1545; zuletzt geändert durch V. v. 09.02.1995 BGBl. I S. 192
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1103-1-1 Bundesregierung

§ 3



Gehören zu einer Amtswohnung Garagen, so werden sie vom Bund innerhalb der verfügbaren Haushaltsmittel instandgehalten. Die in den Garagen benutzten Geräte hat der Wohnungsinhaber zu beschaffen und instandzuhalten.



 

Zitierungen von § 3 Vorschriften über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Amtswohnungen der Mitglieder der Bundesregierung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BRegAmtsWhgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRegAmtsWhgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 BRegAmtsWhgV
... den Fällen des § 2 der Bestimmungen sind die §§ 2, 3 , 5, 6 und 10 dieser Vorschriften nur anzuwenden, wenn keine Verpflichtungen des Vermieters ...