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§ 5 - Vorschriften über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Amtswohnungen der Mitglieder der Bundesregierung (BRegAmtsWhgV k.a.Abk.)

Anlage zu B. v. 10.11.1953 BGBl. I S. 1545; zuletzt geändert durch V. v. 09.02.1995 BGBl. I S. 192
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1103-1-1 Bundesregierung

§ 5



(1) Die Kosten für das Reinigen, Heizen, die Wasserversorgung und das Beleuchten der Arbeits- und Vortragszimmer, der zugehörigen Vorzimmer und Warteräume, der Räumlichkeiten für Repräsentationszwecke und der Zugänge zu den Amtswohnungen, wie Flure, Gänge und Treppen, trägt der Bund. Dasselbe gilt für das Reinigen der Einrichtungsgegenstände in diesen Räumen, soweit die Arbeiten nicht durch Hausangestellte des Wohnungsinhabers ausgeführt werden.

(2) Zu den Kosten der Reinigung gehören auch die Aufwendungen für Reinigungsmittel und Geräte.

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Zitierungen von § 5 Vorschriften über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Amtswohnungen der Mitglieder der Bundesregierung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BRegAmtsWhgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRegAmtsWhgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BRegAmtsWhgV
... Das Reinigen der nicht in § 5 genannten Räume der Amtswohnung einschließlich der etwa vorhandenen bundeseigenen ...
§ 7 BRegAmtsWhgV
... das Heizen der nicht in § 5 genannten Räume einer Amtswohnung im Sinne des § 1 der Bestimmungen hat der ...
§ 8 BRegAmtsWhgV
... Für das zu anderen als in den §§ 5 und 10 genannten Zwecken verbrauchte kalte Wasser trägt der Wohnungsinhaber die Kosten. Ist ...
§ 9 BRegAmtsWhgV
... Kosten der Beleuchtung der nicht in § 5 genannten Räume und die Kosten für die Entnahme von elektrischem Strom oder von Gas in ...
§ 12 BRegAmtsWhgV
... den Fällen des § 2 der Bestimmungen sind die §§ 2, 3, 5 , 6 und 10 dieser Vorschriften nur anzuwenden, wenn keine Verpflichtungen des Vermieters ...