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§ 10 - Vorschriften über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Amtswohnungen der Mitglieder der Bundesregierung (BRegAmtsWhgV k.a.Abk.)

Anlage zu B. v. 10.11.1953 BGBl. I S. 1545; zuletzt geändert durch V. v. 09.02.1995 BGBl. I S. 192
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1103-1-1 Bundesregierung

§ 10



(1) Die zur Amtswohnung gehörenden Gärten, Gartenhäuser usw. werden innerhalb der verfügbaren Haushaltsmittel auf Kosten des Bundes unterhalten, bepflanzt und beleuchtet.

(2) Das gleiche gilt hinsichtlich der Beschaffung und Unterhaltung von Gartenmöbeln und Geräten.



 

Zitierungen von § 10 Vorschriften über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Amtswohnungen der Mitglieder der Bundesregierung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BRegAmtsWhgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRegAmtsWhgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BRegAmtsWhgV
... Für das zu anderen als in den §§ 5 und 10 genannten Zwecken verbrauchte kalte Wasser trägt der Wohnungsinhaber die Kosten. Ist eine ...
§ 12 BRegAmtsWhgV
... den Fällen des § 2 der Bestimmungen sind die §§ 2, 3, 5, 6 und 10 dieser Vorschriften nur anzuwenden, wenn keine Verpflichtungen des Vermieters ...