§ 11 - Vorschriften über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Amtswohnungen der Mitglieder der Bundesregierung (BRegAmtsWhgV k.a.Abk.)

Anlage zu B. v. 10.11.1953 BGBl. I S. 1545; zuletzt geändert durch V. v. 09.02.1995 BGBl. I S. 192
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1103-1-1 Bundesregierung

§ 11



Für die Anlage und die Benutzung von Fernsprechanschlüssen in Amtswohnungen gelten die Dienstanschlußvorschriften vom 1. Juni 1976 (Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen S. 487), geändert am 1. Juni 1978 (Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen S. 262).



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