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§ 5 - Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)

V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 645 (Nr. 13); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 30.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 127
Geltung ab 11.04.2008; FNA: 26-7-3 Ausländerrecht
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§ 5



Das Bundeskriminalamt ist zuständig für die Ausführung der Verordnung nach § 1 Nr. 4 in Bezug auf die

1.
Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit,

2.
Prüfung der von der Zentraleinheit übermittelten Ergebnisse,

3.
Übermittlung der Ergebnisse an das Bundesamt und an die Behörde, die die Fingerabdrücke übermittelt hat,

4.
Berichtigung und Löschung der gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 an die Zentraleinheit übermittelten und in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten,

5.
Löschung und Vernichtung der von der Zentraleinheit erhaltenen unzuverlässigen Informationen über sonstige Daten,

6.
Übermittlung des Verzeichnisses der auf die zentrale Datenbank zugriffsberechtigten Behörden,

7.
Schadenersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000.

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