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§ 8 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

Artikel 1 V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 647 (Nr. 13); aufgehoben durch § 36 V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 11.04.2008; FNA: 96-14-3 Luftverkehr
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§ 8 Schulungen für sonstiges Personal



(1) Die Schulung des sonstigen Personals muss mindestens drei Stunden für den theoretischen Teil umfassen. Die praktische Einweisung dauert mindestens eine Stunde und erfolgt durch betriebs- oder stationsleitendes Personal oder durch den Ausbilder an Ort und Stelle. Schulung und Einweisung erfolgen gemäß Kapitel 12.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 und müssen spätestens sechs Wochen nach Beginn der Tätigkeit des sonstigen Personals abgeschlossen sein. Die Schulung kann unterbleiben, sofern das sonstige Personal eine gültige Schulungsbescheinigung nach § 20 Abs. 1 besitzt.

(2) Schulungen für sonstiges Personal, dem vom Flugplatzbetreiber Ausweise für den Zutritt zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen ohne Begleitung durch eine berechtigte Person ausgestellt werden, erfolgen durch den Flugplatzbetreiber, sofern sie nicht durch ein Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden. Die praktische Einweisung erfolgt durch den Arbeitgeber oder Auftraggeber, für den oder in dessen Auftrag das sonstige Personal tätig ist. Sofern sonstiges Personal keine Ausweise für den Zutritt zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen ohne Begleitung durch eine berechtigte Person von einem Flugplatzbetreiber erhält, sind Luftfahrtunternehmen zur Schulung und Einweisung ihres oder des in ihrem Auftrag tätigen sonstigen Personals verpflichtet.

(3) Schulung und Einweisung müssen nach spätestens fünf Jahren wiederholt werden.

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Zitierungen von § 8 LuftSiSchulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LuftSiSchulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiSchulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 LuftSiSchulV Musterlehrpläne und Formulare (vom 08.09.2015)
... Infrastruktur Musterlehrpläne für die Ausbildungen nach § 3 Abs. 3 und § 8 sowie Formulare für die Ausbilderzulassung nach § 2 Abs. 2, die Bestätigung der ...
§ 22 LuftSiSchulV Übergangsvorschriften
... ursprünglichen Schulung erfolgen. Die Wiederholung von Schulung und Einweisung nach § 8 Abs. 3 muss fünf Jahre nach der ursprünglichen Schulung erfolgen. (2) Auf ...