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§ 2 - Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV)

§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Anbaufläche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Fläche, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen bestellt worden oder dafür vorgesehen ist,

2.
benachbarte Fläche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Fläche, die - ganz oder zum Teil - innerhalb des in der Anlage für die jeweilige Pflanzenart festgelegten Abstands vom Rand der Anbaufläche liegt,

3.
Erzeuger: ein Bewirtschafter einer Anbaufläche,

4.
Nachbar: ein Bewirtschafter einer benachbarten Fläche.

 
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Zitierungen von § 2 GenTPflEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GenTPflEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenTPflEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage GenTPflEV (zu § 2 Nr. 1, § 4, § 5, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1) Pflanzenartspezifische Vorgaben
... Anbau von gentechnisch verändertem Mais sind diejenigen Flächen benachbart nach § 2 Nr. 2, die – ganz oder zum Teil – innerhalb eines Abstands von 300 Metern vom Rand der ...