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§ 9 - Mindestzuführungsverordnung (MindZV k.a.Abk.)

V. v. 04.04.2008 BGBl. I S. 690 (Nr. 14); aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 11 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 12.04.2008; FNA: 7631-1-41 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 9 Höchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung



1Die Summe aus dem ungebundenen Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe h der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung und einem etwaigen bereits über das Folgejahr hinaus festgelegten Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung darf nicht höher sein als folgender als Formel dargestellter Betrag:

0,8 × SP + 2 × (FR + DG) + Max {0; (1 - DNZ / 0,05) × SP}.

2Dabei sind:

 
SP = der Betrag gemäß § 4 oder § 8 der Kapitalausstattungs-Verordnung,

FR = der festgelegte Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe a bis d der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, soweit er auf die Ausschüttung deklarierter Überschussanteile im Folgejahr entfällt,

DG = der im Folgejahr auf Grund der deklarierten Überschussbeteiligung zu erwartende Betrag der Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 25, Seite 3 Zeile 11 und 13 jeweils Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung),

DNZ = 1der Durchschnitt der Nettoverzinsungen der Kapitalanlagen der letzten drei Geschäftsjahre. 2Die Nettoverzinsung ist das Nettoergebnis aus Kapitalanlagen (Formblatt 3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, Ertragsposten I.3 abzüglich Aufwandsposten I.10, jedoch ohne die auf die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen entfallenden Beträge), bezogen auf den mittleren Kapitalanlagenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres (Formblatt 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, arithmetisches Mittel des Aktivpostens C am Bilanzstichtag des Geschäftsjahres und des Vorjahres).





 

Frühere Fassungen von § 9 Mindestzuführungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.08.2014Artikel 6 Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)
vom 01.08.2014 BGBl. I S. 1330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 Mindestzuführungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MindZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MindZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MindZV Geltungsbereich (vom 07.08.2014)
... abweichende Bestimmungen getroffen haben, gelten die §§ 2 bis 5 und 9 bis 11 nicht; darüber hinaus finden für diese Unternehmen die §§ 7 und 8 nur ... nach einem abweichenden Verfahren berechnen. (2) Die §§ 6 bis 10 gelten nicht für Unternehmen, die der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der ...
§ 10 MindZV Anzeigepflicht (vom 07.08.2014)
... Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 9 überschritten, hat das Versicherungsunternehmen unverzüglich nach Aufstellung des ...
§ 12 MindZV Übergangsvorschrift (vom 07.08.2014)
... Mindestzuführungsverordnung vom 4. April 2008 (BGBl. I S. 690) anzuwenden. Die §§ 9 bis 11 sind erstmals für nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahre ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)
G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330
Artikel 6 LVRG Änderung der Mindestzuführungsverordnung
... abweichende Bestimmungen getroffen haben, gelten die §§ 2 bis 5 und 9 bis 11 nicht; darüber hinaus finden für diese Unternehmen die §§ 7 und 8 nur ... nach einem abweichenden Verfahren berechnen. (2) Die §§ 6 bis 10 gelten nicht für Unternehmen, die der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der ... 6. Die §§ 6 und 7 werden durch die folgenden §§ 6 bis 12 ersetzt: „§ 6 Festverzinsliche Anlagen und ... und Bewertungsansätze wie bei der Deckungsrückstellung anzuwenden. § 9 Höchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für ... Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 9 überschritten, hat das Versicherungsunternehmen unverzüglich nach Aufstellung des ... Mindestzuführungsverordnung vom 4. April 2008 (BGBl. I S. 690) anzuwenden. Die §§ 9 bis 11 sind erstmals für nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahre ...