(1) Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen haben die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Informationen spätestens neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres in der dort vorgeschriebenen Form elektronisch zu veröffentlichen. Die Informationen sind in deutscher Sprache abzufassen; zusätzliche Inhalte sind unzulässig.
(2) Die Versicherungsnehmer sind in der Information nach §
6 Absatz 1 Nummer 3 der
VVG-Informationspflichtenverordnung auf diese Veröffentlichung unter Angabe der Fundstelle hinzuweisen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330
Artikel 6 LVRG Änderung der Mindestzuführungsverordnung ... abweichende Bestimmungen getroffen haben, gelten die §§ 2 bis 5 und 9 bis 11 nicht; darüber hinaus finden für diese Unternehmen die §§ 7 und 8 nur ... 6. Die §§ 6 und 7 werden durch die folgenden §§ 6 bis 12 ersetzt: „§ 6 Festverzinsliche Anlagen und ... des Jahresabschlusses die Aufsichtsbehörde darüber zu unterrichten. § 11 Veröffentlichungspflicht (1) Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der ... vom 4. April 2008 (BGBl. I S. 690) anzuwenden. Die §§ 9 bis 11 sind erstmals für nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahre ... 7. Nach § 12 wird folgende Anlage angefügt: „Anlage (zu § 11 ) Angaben zur Beteiligung der Versicherten an den Erträgen im Geschäftsjahr … ...