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Anlage - Mindestzuführungsverordnung (MindZV k.a.Abk.)

V. v. 04.04.2008 BGBl. I S. 690 (Nr. 14); aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 11 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 12.04.2008; FNA: 7631-1-41 Versicherungsaufsichtsrecht
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Anlage (zu § 11) Angaben zur Beteiligung der Versicherten an den Erträgen im Geschäftsjahr ...



Erträge*:
Kapitalerträge... Euro
Risikoergebnis... Euro
übriges Ergebnis ... Euro
Summe... Euro
Aufgliederung der Beteiligung der Versicherten an den Erträgen:
Rechnungszins... Euro
Direktgutschrift... Euro
Zuführung zur RfB ... Euro
Summe... Euro
* Die Ertragsquellen sind die anzurechnenden Kapitalerträge, das Risikoergebnis (soweit positiv) und das übrige Ergebnis (soweit positiv) im
Sinne des § 4 Absatz 3 bis 5 MindZV für den überschussberechtigten Versicherungsbestand. Der Eintrag „-" bedeutet, dass die betreffende
Ertragsquelle mit einem Verlust abgeschlossen hat.






 

Frühere Fassungen von Anlage Mindestzuführungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.08.2014Artikel 6 Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)
vom 01.08.2014 BGBl. I S. 1330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.