Änderung § 6 Mindestzuführungsverordnung vom 07.08.2014

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.08.2014 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 6 Festverzinsliche Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte


vorherige Änderung

Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals für das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.



(1) Als festverzinsliche Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte gemäß § 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten alle Kapitalanlagen gemäß den Aktivposten C.II.2, C.II.4 und C.III.2 bis 5 des Formblatts 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung.

(2) Von den Kapitalanlagen gemäß Aktivposten C.III.1 des Formblatts 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung werden diejenigen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte berücksichtigt, die bei einer Aufgliederung der in diesen Kapitalanlagen enthaltenen Einzelpositionen entsprechend der Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde über die Vermögensanlagen den in Absatz 1 genannten Kapitalanlagen zuzuordnen wären.





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