Die
Anreizregulierungsverordnung vom
29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 wird dem Absatz 3 der folgende Satz angefügt:
Satz 1 gilt nicht im ersten Jahr der jeweiligen Regulierungsperiode."
- 2.
- In § 6 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:
Als Basisjahr für die erste Regulierungsperiode gilt 2006."
- 3.
- § 11 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 5 wird aufgehoben.
- b)
- Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
8a. dem erweiterten Bilanzausgleich gemäß § 41e der Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abzüglich der vom Einspeiser von Biogas zu zahlenden Pauschale,
- -
- erforderliche Maßnahmen des Netzbetreibers gemäß § 41c Abs. 8, § 41d Abs. 2 und § 41f Abs. 2 und 3 der Gasnetzzugangsverordnung,
- -
- die Kosten für den effizienten Netzanschluss sowie für die Wartung gemäß § 41c Abs. 1 der Gasnetzzugangsverordnung,
- -
- Entgelte für vermiedene Netzkosten, die vom Netzbetreiber gemäß § 20a der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an den Transportkunden von Biogas zu zahlen sind,
in der Höhe, in der die Kosten unter Berücksichtigung der Umlage nach § 20b der Gasnetzentgeltverordnung beim Netzbetreiber verbleiben,".
- 4.
- § 24 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach den Wörtern in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4" werden die Wörter und 8" eingefügt.
- b)
- Die Angabe §§ 19, 21 und 23 Abs. 6" wird durch die Angabe §§ 19, 21, 23 Abs. 6 und § 25" ersetzt.
- 5.
- In § 29 Abs. 1 werden dem Satz 1 folgende Wörter angefügt:
einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse".
- 6.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Absatz 1 gilt im vereinfachten Verfahren nach § 24 entsprechend."
- b)
- Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1b.
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Abweichend von § 5 Abs. 4 ermittelt die Regulierungsbehörde im letzten Jahr der ersten Regulierungsperiode für Gas den Saldo des Regulierungskontos für die ersten drei, für Strom für die ersten vier Kalenderjahre der ersten Regulierungsperiode."
- 7.
- Anlage 1 (zu § 7) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort erfolgt" die Wörter in der ersten Regulierungsperiode" eingefügt.
- b)
- Nach der Erlösformel wird folgender Satz eingefügt:
Ab der zweiten Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 nach der folgenden Formel:
EOt = KAdnb,t + ( KAvnb,0 + ( 1 - Vt ) KAb,0 ) VPIt / VPI0 - PFt ) EFt + Qt + St".
- c)
- Die Definition zu PFt wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter kumulierte Veränderung" werden durch das Wort Veränderungen" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
"In Analogie zu dem Term VPI
t / VPI
0 ist PF
t dabei durch Multiplikation der einzelnen Jahreswerte einer Regulierungsperiode zu bilden."
-
- d)
- Nach der Erläuterung zu Qt" ist folgende Erläuterung anzufügen:
St Im letzten Jahr einer Regulierungsperiode wird nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 der Saldo (S) des Regulierungskontos inklusive Zinsen ermittelt. Da nach § 5 Abs. 4 Satz 2 der Ausgleich des Saldos durch gleichmäßig über die folgende Regulierungsperiode verteilte Zu- oder Abschläge zu erfolgen hat, wird im Jahr t jeweils 1/5 des Saldos in Ansatz gebracht (St)."
Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich
V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006