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§ 1 - Fleischgesetz (FleischG k.a.Abk.)

G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 102 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 01.11.2008, abweichend siehe § 21; FNA: 7843-6 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 1 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Schlachttiere: zum Schlachten bestimmte Rinder, Schweine und Schafe;

2.
Schlachtkörper: ganze, halbe und viertel Tierkörper von Schlachttieren;

3.
Schlachtbetrieb: ein Unternehmen, das Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung schlachtet oder schlachten lässt;

4.
Schlachtstätte: eine Einrichtung oder Anlage, in der Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung geschlachtet werden;

5.
Klassifizierung: Einreihung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen und Kategorien;

6.
Klassifizierungsunternehmen: ein Unternehmen, das die Klassifizierung als Dienstleistung erbringt;

7.
Klassifizierer: ein Mitarbeiter eines Klassifizierungsunternehmens, der die Klassifizierung durchführt.



 

Zitierungen von § 1 Fleischgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FleischG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FleischG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung (RindHKlV)
Artikel 3 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186, 2196; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
§ 2 RindHKlV Einstufung in Handelsklassen (vom 23.01.2019)
... Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nummer 3 des Fleischgesetzes , die pro Woche durchschnittlich mehr als 150 Rinder schlachten, sind verpflichtet, alle ...

Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
neugefasst durch B. v. 16.08.1990 BGBl. I S. 1809; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
§ 2 SchwHKlV Einstufung in Handelsklassen (vom 23.01.2019)
... Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nummer 3 des Fleischgesetzes , die pro Woche durchschnittlich mehr als 500 Schweine schlachten oder schlachten lassen, sind ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
Artikel 1 EiFlRÄndV Änderung der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
...  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nummer 3 des Fleischgesetzes , die pro Woche durchschnittlich mehr als 150 Rinder schlachten, sind verpflichtet, alle ...
Artikel 2 EiFlRÄndV Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
...  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nummer 3 des Fleischgesetzes , die pro Woche durchschnittlich mehr als 500 Schweine schlachten oder schlachten lassen, sind ...

Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Artikel 4 FleischGDVuHdlKlÄndV Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften
... 2 Einstufung in Handelsklassen (1) Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nr. 3 des Fleischgesetzes, die pro Woche durchschnittlich mehr als 200 Schweine schlachten, sind ...