§ 2 - Fleischgesetz (FleischG k.a.Abk.)

G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 102 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 01.11.2008, abweichend siehe § 21; FNA: 7843-6 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 2 Klassifizierung


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Soweit nach den Vorschriften des Handelsklassenrechts eine Klassifizierung von Schlachtkörpern vorgeschrieben oder zulässig ist, darf die Klassifizierung nur von

1.
der zuständigen Behörde oder

2.
einem hierfür nach § 3 zugelassenen Klassifizierungsunternehmen durch nach § 4 zugelassene und von ihm beschäftigte Klassifizierer

vorgenommen werden.

(2) Die von einem auszubildenden Klassifizierer durchgeführte und gleichzeitig von einem zugelassenen Klassifizierer beaufsichtigte Klassifizierung gilt als Klassifizierung durch einen zugelassenen Klassifizierer, wenn der zugelassene Klassifizierer ausschließlich diese eine Klassifizierung beaufsichtigt, um jederzeit einschreiten und damit eine ordnungsgemäße Klassifizierung sicherstellen zu können.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Fleischgesetzes G. v. 18. Januar 2019 BGBl. I S. 31 m.W.v. 25. Januar 2019

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Frühere Fassungen von § 2 Fleischgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.01.2019Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Fleischgesetzes
vom 18.01.2019 BGBl. I S. 31

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 Fleischgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FleischG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FleischG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 FleischG Preis- und Gewichtsfeststellung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern (vom 08.09.2015)
... veröffentlicht werden, 4. dass das Schlachtgewicht nur von den in § 2 genannten Einrichtungen festgestellt werden darf sowie 5. Vorgaben zur a) ...
§ 16 FleischG Bußgeldvorschriften (vom 25.01.2019)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 eine Klassifizierung vornimmt, 2. entgegen § 8 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1, jeweils ...
§ 18 FleischG Übergangsbestimmungen
... Zulassung nach § 3 bis zum 1. November 2009 befreit. (2) Abweichend von § 2 dürfen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes öffentlich bestellte ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Fleischgesetzes
G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 31
Artikel 1 1. FleischGÄndG Änderung des Fleischgesetzes
... Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ... 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe „ § 2 " die Wörter „Absatz 1 Nummer 2" eingefügt. b) Es wird ...


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