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§ 11 - Fleischgesetz (FleischG k.a.Abk.)

G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 102 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 01.11.2008, abweichend siehe § 21; FNA: 7843-6 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 11 Befugnisse der zuständigen Behörde



(1) 1Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen. 2Insbesondere kann sie

1.
anordnen, dass ein Klassifizierungsunternehmen oder ein Klassifizierer wegen fehlender Unabhängigkeit nicht mehr bei einem bestimmten Schlachtbetrieb oder in einer bestimmten Schlachtstätte oder bei Tieren eines bestimmten Lieferanten von Schlachttieren tätig werden darf und

2.
einem Klassifizierer wegen fehlender Sachkunde, Unabhängigkeit oder Zuverlässigkeit die weitere Ausübung seiner Tätigkeit ganz oder teilweise untersagen.

(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Beschäftigte des Bundesministeriums, der Bundesanstalt oder der Länder und Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dürfen, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist,

1.
während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke sowie Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten,

2.
Besichtigungen vornehmen,

3.
Proben entnehmen,

4.
alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen einsehen, prüfen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien anfertigen und

5.
die erforderlichen Auskünfte verlangen.

(3) Inhaber von Unternehmen der Fleischwirtschaft und von Klassifizierungsunternehmen sind verpflichtet,

1.
das Betreten der Grundstücke sowie der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume und Transportmittel nach Absatz 2 Nr. 1, die dort vorzunehmenden Besichtigungen nach Absatz 2 Nr. 2, die Probenahme nach Absatz 2 Nr. 3 und die Prüfung der Geschäftsunterlagen nach Absatz 2 Nr. 4 zu dulden und

2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen die Räume zu bezeichnen und zu öffnen, schriftliche oder elektronische geschäftliche Unterlagen vorzulegen, Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien der Unterlagen auf eigene Kosten anzufertigen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Wer zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.



 
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Frühere Fassungen von § 11 Fleischgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 23 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 Fleischgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 FleischG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FleischG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 FleischG Bußgeldvorschriften (vom 25.01.2019)
... verweist, 4. einer vollziehbaren Anordnung oder Untersagung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt oder 5. entgegen § 11 Abs. 3 eine dort genannte Maßnahme ... Anordnung oder Untersagung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt oder 5. entgegen § 11 Abs. 3 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder bei der Besichtigung nicht mitwirkt.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 23 BMELV-EUAnpG Änderung des Fleischgesetzes
... durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt. 2. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch ...