Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13 Fleischgesetz vom 15.12.2010

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 23 2. DSAnpUG-EU am 15. Dezember 2010 und Änderungshistorie des FleischG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 102 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Erhebungen und Verwendungen personenbezogener Daten zu treffen.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 5, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, und § 10 Abs. 3 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.

(3) Das Bundesministerium kann die ihm in diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Landesregierungen übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffen.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 5, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, und § 10 Abs. 3 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.

(3) 1 Das Bundesministerium kann die ihm in diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Landesregierungen übertragen. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.