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Änderung § 6 Fleischgesetz vom 25.01.2019

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2019 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 31

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Widerruf und Rücknahme der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern


(1) 1 Die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens ist zu widerrufen, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Klassifizierung nicht mehr gegeben ist. 2 Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2004-11 Typ A*) nicht mehr erfüllt sind,

2. die
notwendige Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit oder Sachkunde nicht mehr gegeben ist,

3.
das Klassifizierungsunternehmen die Klassifizierungstätigkeit eines oder mehrerer Klassifizierer in unzulässiger Weise beeinflusst oder einen oder mehrere Klassifizierer zur Verfälschung des Klassifizierungsergebnisses veranlasst hat oder

4.
das Klassifizierungsunternehmen die Klassifizierung durch einen nicht zugelassenen Klassifizierer hat durchführen lassen.

(2)
Die Zulassung eines Klassifizierers ist zu widerrufen, wenn er

(Text neue Fassung)

1. die notwendige Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit oder Sachkunde nicht mehr gegeben ist oder

2.
das Klassifizierungsunternehmen

a)
die Klassifizierungstätigkeit eines oder mehrerer Klassifizierer in unzulässiger Weise beeinflusst hat oder

b)
einen oder mehrere Klassifizierer zur Verfälschung des Klassifizierungsergebnisses veranlasst hat.

(2) Die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens kann widerrufen werden, wenn
das Klassifizierungsunternehmen

1.
die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/ IEC 17020:2012-07 Typ A nicht mehr erfüllt oder

2. die
Klassifizierung durch einen nicht zugelassenen Klassifizierer durchführen lässt.

(3)
Die Zulassung eines Klassifizierers ist zu widerrufen, wenn er

1. nicht mehr über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit oder Unabhängigkeit verfügt oder

2. ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht erfolgreich an einem Fortbildungskurs nach § 4 Abs. 4 teilgenommen hat.

vorherige Änderung

(3) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.


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*) Amtlicher Hinweis: Diese DIN-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert und niedergelegt.




(4) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.