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Synopse aller Änderungen des Fleischgesetz am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 102 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FleischG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 102 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Registerführung, Datenübermittlung


(1) Soweit dies zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Preismeldungen für Schlachtkörper oder zur Durchführung von Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 2 erforderlich ist, darf die zuständige Behörde erhobene Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln

1. an das Bundesministerium,

2. an die Bundesanstalt,

3. an die zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und

4. an die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union.

(2) 1 Die Bundesanstalt führt ein Register der nach § 3 Abs. 1 zugelassenen Klassifizierungsunternehmen. 2 In dem Register werden nur die Namen und Anschriften der Unternehmen und der in den Unternehmen beschäftigten Klassifizierer, das Datum der Zulassung des Klassifizierungsunternehmens und der Klassifizierer sowie die für die Zulassung der Klassifizierer zuständige Landesbehörde gespeichert. 3 Zum Zwecke der Überwachung der Klassifizierung ist den dafür zuständigen Behörden der Länder auf Ersuchen Auskunft aus dem Register zu erteilen.

(3) 1 Die zuständige Landesbehörde führt ein Register aller von ihr zugelassenen Klassifizierer. 2 In dem Register werden nur die Namen und Anschriften der Klassifizierer, das Datum der Zulassung und der letzten bestandenen Fortbildungsprüfung sowie Name und Anschrift des Klassifizierungsunternehmens, bei dem der Klassifizierer beschäftigt ist, gespeichert. 3 Die zuständige Landesbehörde erteilt Auskunft aus dem Register

1. der Bundesanstalt zum Zweck der Zulassung und Überwachung der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen von Klassifizierungsunternehmen und

2. den zuständigen Behörden der Länder zum Zweck der Überwachung der Klassifizierung.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) 1 Die Einrichtung von automatisierten Verfahren, die die Übermittlung der Daten aus den Registern nach den Absätzen 2 und 3 durch Abruf ermöglichen, ist nach Maßgabe von § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig. 2 Landesrechtliche Regelungen zur Vorabprüfung und zur Unterrichtung des Landesbeauftragten für den Datenschutz bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Die Einrichtung von automatisierten Verfahren, die die Übermittlung der Daten aus den Registern nach den Absätzen 2 und 3 durch Abruf ermöglichen, ist zulässig, soweit diese Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen und der Aufgaben oder Geschäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen sind. 2 Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass das Abrufverfahren kontrolliert werden kann. 3 Hierzu haben sie Folgendes schriftlich festzulegen:

1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,

2. Dritte, an die die Daten übermittelt werden sollen,

3. die Art der zu übermittelnden Daten,

4. die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen
nach Maßgabe der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

4 Im öffentlichen Bereich können die Festlegungen auch von
den Fachaufsichtsbehörden getroffen werden.

(5) 1 Nach der Einstellung der Tätigkeit eines Klassifizierungsunternehmens oder eines Klassifizierers oder dem Ausscheiden eines Klassifizierers aus einem Klassifizierungsunternehmen sind die dieses Klassifizierungsunternehmen oder diesen Klassifizierer betreffenden Daten noch für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. 2 Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die Unternehmensaufgabe, das Ausscheiden aus dem Unternehmen oder die Beendigung der Tätigkeit erfolgt ist. 3 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. 4 Vorschriften, die eine längere Aufbewahrung vorschreiben, bleiben unberührt.



(heute geltende Fassung) 

§ 13 Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen


vorherige Änderung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Erhebungen und Verwendungen personenbezogener Daten zu treffen.



(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffen.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 5, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, und § 10 Abs. 3 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.

(3) 1 Das Bundesministerium kann die ihm in diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Landesregierungen übertragen. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.