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§ 9 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostbankV)

V. v. 25.08.2005 BGBl. I S. 2602; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 06.09.2005; FNA: 900-10-4-36 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 9 Einführung



(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe der §§ 10 und 11 der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.

(2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Ausbildung auf einem Arbeitsposten der neuen Laufbahn und einen theoretischen Teil, der aus Präsenzseminaren und aus IT-gesteuerten Selbststudien besteht. Die Inhalte der Einführung sind auf die Anforderungen der neuen Laufbahn auszurichten.

(3) Teilzeitkräfte mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit können die Einführung unter Beibehaltung ihrer genehmigten Wochenarbeitszeit durchlaufen, wenn sichergestellt ist, dass die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse in dieser Zeit erlangt werden können.



 

Zitierungen von § 9 LAP-PostbankV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 LAP-PostbankV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-PostbankV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 LAP-PostbankV Einführung
... Satz 2 der Postlaufbahnverordnung festgelegten Einführungsdauer nach Maßgabe des § 9 Abs. 2. (2) Der theoretische Anteil der Ausbildung beträgt beim Aufstieg in den ...
§ 18 LAP-PostbankV Einführung (vom 14.02.2009)
... Satz 2 der Postlaufbahnverordnung festgelegten Einführungsdauer nach Maßgabe des § 9 Abs. 2. (2) Die gemäß § 33b Absatz 2 Satz 3 der ...
§ 22 LAP-PostbankV Einführung
... der neuen Laufbahn eingeführt. (2) Für die Einführung gilt § 9 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. Der theoretische Teil hat beim Verwendungsaufstieg in den mittleren ...
 
Zitat in folgenden Normen

Postlaufbahnverordnung (PostLV)
V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 8 PostLV Überleitungs- und Übergangsvorschriften (vom 06.06.2015)
... I S. 284) geändert worden ist, 2. bei der Deutschen Postbank AG die §§ 7 bis 19 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der ...