Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung (23. EGBlauzBekDVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.01.2008 eBAnz AT5 2008 V1; Geltung ab 15.01.2008
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 13 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und 2 und den §§ 23 und 29, jeweils in Verbindung mit § 79 Abs. 1a und § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Januar 2008 EGBlauzBekDV Anlage

Die Anlage der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 31. August 2006 (eBAnz AT46 2006 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3144) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu den §§ 1 und 3)

Bezeichnetes Gebiet im Sinne dieser Verordnung ist das gesamte Bundesgebiet."

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Dezember 2008.



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