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Artikel 3 - Zweite Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften (2. GentechRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 1. Mai 2008 GenTAufzV § 2

§ 2 Abs. 1 der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I S. 1644), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Wort „Anmeldung" durch die Wörter „Anzeige oder Anmeldung" ersetzt.

b)
In Nummer 5 werden die Wörter „der Anmeldung" durch die Wörter „der Anzeige, der Anmeldung" ersetzt.

2.
In Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.