§ 4 - Uniformverordnung (UnifV)

V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 778 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 14.05.2008; FNA: 51-1-30 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 4 Ausschlusstatbestände



Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden für

1.
Veranstaltungen, an denen die frühere Soldatin oder der frühere Soldat beruflich oder ehrenamtlich teilnimmt, mit Ausnahme der Veranstaltungen nach § 3 Nr. 4 sowie

2.
Anlässe, bei denen auch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr die Uniform nicht tragen dürfen.



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