Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2008 aufgehoben

§ 1 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2006 (2. FinAusglG2006DV k.a.Abk.)

§ 1 Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2006


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für das Ausgleichsjahr 2006 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt:

für Baden-Württemberg 7.041.715.625,77 Euro
für Bayern 8.181.291.062,03 Euro
für Berlin 2.752.225.206,22 Euro
für Brandenburg 3.267.134.856,66 Euro
für Bremen 435.509.233,85 Euro
für Hamburg 1.145.320.089,55 Euro
für Hessen 3.984.475.657,59 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern 2.353.924.272,09 Euro
für Niedersachsen 6.795.420.160,53 Euro
für Nordrhein-Westfalen 11.827.512.722,04 Euro
für Rheinland-Pfalz 2.945.523.168,59 Euro
für das Saarland 925.707.506,67 Euro
für Sachsen 5.752.104.547,66 Euro
für Sachsen-Anhalt 3.288.887.821,02 Euro
für Schleswig-Holstein 2.009.872.125,28 Euro
für Thüringen 3.204.369.139,72 Euro.


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Zitierungen von § 1 Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2006

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 2. FinAusglG2006DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FinAusglG2006DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 2. FinAusglG2006DV Abschlusszahlungen für 2006
... und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 , den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen sowie ...


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