Änderung § 1 BSEUntersV vom 04.03.2010

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§ 1 BSEUntersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2010 geltenden Fassung
§ 1 BSEUntersV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.02.2010 BGBl. I S. 190
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Durchführung von BSE-Tests


(1) Die Untersuchung von Rindern, einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, nach Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt im Rahmen der Labortests nach Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung.

(Text alte Fassung)

(1a) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Buchstabe a und b und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 2.1 und 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Untersuchungen von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, soweit sie im Inland geboren und gehalten worden sind, erst bei den über 48 Monate alten Tieren durchzuführen.

(Text neue Fassung)

(1a) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Buchstabe a und b und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 2.1 und 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Untersuchungen von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, soweit sie in einem der in der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten geboren worden sind, erst bei den über 48 Monate alten Tieren durchzuführen.

(2) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 6.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 kann die zuständige Behörde zulassen, dass die Genusstauglichkeitskennzeichnung des Fleisches erfolgt, bevor ein negatives Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 1 vorliegt, sofern sichergestellt ist, dass das Fleisch erst nach Vorliegen des negativen Ergebnisses aus dem Schlachtbetrieb befördert wird.



 



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