Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in einem der in §
1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach §
4 Abs. 4 des
Berufsbildungsgesetzes oder nach §
25 Abs. 4 der
Handwerksordnung fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.