Die
InVeKoS-Verordnung vom
3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), geändert durch die Verordnung vom
23. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3720), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des betriebsindividuellen Tabakbetrags nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes" durch die Wörter „der Beträge nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- 1.
- eine von ihm und dem Zuckerunternehmen oder dem Vermarkter unterzeichnete Erklärung über die in § 5a Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete Zuckermenge,
- 2.
- den in § 5a Abs. 2 Satz 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichneten Vertrag mit dem niederländischen Zuckerunternehmen in Ablichtung oder
- 3.
- den in § 5a Abs. 4 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichneten Anbauvertrag in Ablichtung
beizufügen. Soweit die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen nicht dem Antrag beigefügt worden sind, sind sie spätestens bis zum 15. Juli 2006 nachzureichen. Wird die in Satz 1 Nr. 1 genannte Erklärung oder der in Satz 1 Nr. 2 genannte Vertrag geändert, sind die Änderungen bis spätestens zum 15. Juli 2006 mitzuteilen; der Mitteilung sind die geänderte Erklärung oder der geänderte Vertrag in Ablichtung bis zu diesem Zeitpunkt beizufügen."
- 2.
- § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „der InVeKoS-Verordnung" gestrichen.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend von Satz 2 berücksichtigt die zuständige Landesstelle im Jahr 2006 einen Zahlungsanspruch nicht, dessen Übertragung nach dem 30. Juni gemeldet wird."
V. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1701