Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung (BetrPrämDurchfVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.04.2006 BAnz. S. 3421; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1701
Geltung ab 30.04.2006
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Artikel 2 Änderung der InVeKoS-Verordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. April 2006 InVeKoSV § 15, § 11

Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), geändert durch die Verordnung vom 23. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3720), wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des betriebsindividuellen Tabakbetrags nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes" durch die Wörter „der Beträge nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Betriebsinhaber hat seinem Antrag im Falle des § 5 Abs. 4 Nr. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes

1.
eine von ihm und dem Zuckerunternehmen oder dem Vermarkter unterzeichnete Erklärung über die in § 5a Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete Zuckermenge,

2.
den in § 5a Abs. 2 Satz 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichneten Vertrag mit dem niederländischen Zuckerunternehmen in Ablichtung oder

3.
den in § 5a Abs. 4 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichneten Anbauvertrag in Ablichtung

beizufügen. Soweit die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen nicht dem Antrag beigefügt worden sind, sind sie spätestens bis zum 15. Juli 2006 nachzureichen. Wird die in Satz 1 Nr. 1 genannte Erklärung oder der in Satz 1 Nr. 2 genannte Vertrag geändert, sind die Änderungen bis spätestens zum 15. Juli 2006 mitzuteilen; der Mitteilung sind die geänderte Erklärung oder der geänderte Vertrag in Ablichtung bis zu diesem Zeitpunkt beizufügen."

2.
§ 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „der InVeKoS-Verordnung" gestrichen.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Abweichend von Satz 2 berücksichtigt die zuständige Landesstelle im Jahr 2006 einen Zahlungsanspruch nicht, dessen Übertragung nach dem 30. Juni gemeldet wird."

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BetrPrämDurchfVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrPrämDurchfVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Verordnungen
V. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1701
Artikel 2 MarktRÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... 15 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2006 (BAnz. S. 3421) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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