Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 3 - Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (RAuaZulPrG k.a.Abk.)

§ 3



Kenntnis im Sinne des § 14 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung und des § 16 Abs. 1 des Rechtsanwaltsgesetzes besteht nicht über Tatsachen, die bei der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in der Annahme rechtlicher Hinderungsgründe nicht verwertet worden sind.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed