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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 5 - Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (RAuaZulPrG k.a.Abk.)

§ 5



Vor dem 30. Juni 1990 vom Minister der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik berufene Notare sind des Amtes zu entheben, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit für das Notaramt nicht geeignet sind, weil sie gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes verstoßen haben.